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Erhaltungssatzung „Altstadt Senftenberg“

Die Sanierungsziele innerhalb der Senftenberger Altstadt wurden im Wesentlichen erreicht. Die einst gültige Sanierungssatzung, die gemäß § 144 Baugesetzbuch (BauGB) u. a. die Zulässigkeit für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen regelte, wurde mit dem Abschluss der Sanierung aufgehoben.
Um die Struktur des mittelalterlichen Stadtkerns mitseinen städtebaulichen Eigenheiten dauerhaft zu erhalten, ist es planungsrechtlich zweckmäßig eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu erarbeiten.

In einer Voruntersuchung wurden die zu erhaltenden ortsbildprägenden Gestaltungsmerkmale und städtebaulichen Besonderheiten der Altstadt von Senftenberg herausgearbeitet und dokumentiert.

Ist für ein Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich, wird über die erhaltungsrechtlichen Belange im Rahmen des ohnehin notwendigen Baugenehmigungsverfahrens entschieden (Stellungnahme der Gemeinde). Der Antrag auf erhaltungsrechtliche Genehmigung ist zusammen mit den Antragsunterlagen bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreis Oberspreewald-Lausitz einzureichen. Ist ein Vorhaben baugenehmigungsfrei, ist ein gesonderter Antrag bei der Stadtverwaltung auf erhaltungsrechtliche Genehmigung zu stellen. Hierfür fallen Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührensatzung an.

Das Instrument der Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB gibt den Gemeinden demnach die Möglichkeit, einen besonderen Genehmigungsvorbehalt für Abbruch, Umbau, Neubau oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen im Geltungsbereich einer solchen Satzung einzuführen.

Ziel der Satzung ist der Erhalt der städtebaulichen Eigenart der Altstadt sowie die dauerhafte Sicherung der mit der Stadtsanierung erreichten Gebietsaufwertung.

Anlagen: