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Planungs- und Baurecht

Flächennutzungsplan Stadt Senftenberg

Mit dem Flächennutzungsplan stellt eine Gemeinde die beabsichtigte Bodennutzung ihres gesamten Gebietes (Gemarkung) dar. Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Senftenberg wurde in einem umfangreichen Verfahren mit der Möglichkeit einer breiten Bürgerbeteiligung erstellt.

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Informationen über Planungsrecht auf Ihrem Grundstück <br class="clear" style="clear: both;">

Was ist ein Bebauungsplan?

Ein Bebauungsplan ermöglicht der Gemeinde ein bestimmtes Gebiet gezielt nach städtebaulichen Aspekten zu entwickeln.

Dabei gibt der Plan die Nutzung, die Größe, die Höhe und die Stellung der Gebäude und Anlagen auf dem Grundstück vor. Zusätzlich können weitere Vorgaben in Bezug auf Dachform, Nebenanlagen u.a. vorgegeben werden.

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Bebauungspläne

Mit einem Bebauungsplan (B-Plan) stellt die Gemeinde rechtsverbindliche Festsetzungen für die gezielte Entwicklung eines räumlich definierten Gebietes auf.

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Innenbereichssatzungen

Im Planungsrecht wird zwischen Innen- und Außenbereich unterschieden. Der Innenbereich wird durch die zusammenhängende Bebauung einzelner Ortsteile definiert. Im Außenbereich findet sich im Gegensatz dazu nur wenig und zumeist unzusammenhängende Bebauung.

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Aktuelle Offenlagen
Hier finden Sie eine zusammenfassende Aufstellung von aktuellen Offenlagen der Stadt Senftenberg.

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Alternativbild
Aufhebung von Sanierungssatzungen

Entsprechend § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist, die Sanierung sich als undurchführbar erweist, die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder die nach § 142 Abs. 3 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist. Der Beschluss, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ganz oder teilweise aufgehoben wird, hat als Satzung zu ergehen und ist ortsüblich bekannt zu machen (§162 Abs. 2 BauGB).

Da in den Sanierungsgebieten „Innenstadt“ und „Gartenstadt Marga“ die Ziele und Zwecke der Sanierung erreicht waren, wurden die Sanierungssatzungen entsprechend aufgehoben:

Sanierungsgebiet „Innenstadt“

Am 15.03.2023 beschloss die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg die Aufhebung der Sanierungssatzung "Innenstadt Senftenberg". Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 24.06.2023 im Amtsblatt der Stadt Senftenberg. Die Aufhebungssatzung ist damit rechtsverbindlich. Mit Aufhebung der Satzung ergeben sich für die Grundstückseigentümer bestimmte Rechtsfolgen:

-          Entfall der sanierungsrechtlichen Genehmigungen für Kaufverträge, Grundschulden,

           Grundstücksteilungen und Baumaßnahmen

-          Entfall der steuerlichen Abschreibung nach §§ 7h, 10f, 11a EstG

           (Sanierungsgebietsabschreibung)

-          Erhebung der noch offenen Ausgleichsbeträge.

Es erfolgt die Erhebung der noch offenen Ausgleichsbeträge per Bescheid. Ausgleichsbeitragspflichtig sind die Grundstückseigentümer, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung Eigentümer des Grundstücks sind. Ausgenommen hiervon sind die Eigentümer, die bereits auf freiwilliger Basis vorzeitig den Ausgleichsbetrag abgelöst haben. Dazu erhalten die betroffenen Grundstückseigentümer im Vorab eine schriftliche Mitteilung über die Höhe sowie Ermittlung des Ausgleichsbetrages und erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung im Rahmen einer Anhörung. Die Sanierungsvermerke in Abteilung II der Grundbücher der betroffenen Grundstücke werden auf Ersuchen der Stadt Senftenberg nachfolgend vom Grundbuchamt gelöscht.

Sanierungsgebiet „Gartenstadt Marga“

Am 15.03.2023 beschloss die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg die Aufhebung der Sanierungssatzung „Gartenstadt Marga“. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 24.06.2023 im Amtsblatt der Stadt Senftenberg. Die Aufhebungssatzung ist damit rechtsverbindlich.

Aufgrund des gewählten Sanierungsverfahrens, sog. „vereinfachtes Verfahren“ gemäß § 142 Abs. 4 BauGB, entstehen durch die Aufhebung keine weiteren Rechtsfolgen für die Grundstückseigentümer bis auf den Entfall der steuerlichen Sonderabschreibungen nach Einkommensteuergesetz (EStG), diese sind fortan nicht mehr möglich.

 

Die ehemaligen Sanierungsgebiete der Stadt Senftenberg

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