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Zugehörigkeit zum Sorben-/Wenden-Siedlungsgebiet

Seit 20. Mai 2017 gehört die Stadt Senftenberg/Zły Komorow infolge eines Feststellungsbescheides des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden. Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden tragen einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache.

Änderungen

Zu den Folgen der Zugehörigkeitsentscheidung zum Siedlungsgebiet Sorben/Wenden für die Stadt Senftenberg zählt unter anderem, dass auch die Stadt Senftenberg einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache trägt (§ 9 Abs. 4 BbgKVerf).

Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 12. September 2018 dahingehend die Änderung der Hauptsatzung beschlossen. In der geänderten Hauptsatzung, die am 6. Oktober 2018 bekannt gemacht wurde und die damit seit 7. Oktober 2018 gilt, heißt es nun unter § 1 Abs. 1 „Die Stadt führt den Namen Senftenberg/Zły Komorow.“

Es erfolgt eine zweisprachige Beschriftung von Hinweis- und Verkehrsschildern (deutsch und niedersorbisch) wie Ortsschildern, Straßenschildern (Straßen, Wege, Plätze, Brücken), touristische Hinweisschildern, Wegweisern und Ortstafeln.

Öffentliche Gebäude und Einrichtungen erhalten ebenso eine zweisprachige Beschriftung wie z.B. Wahllokale und alle Gebäude, die für die Öffentlichkeit eine Bedeutung haben.

Im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) sichert die Wahlbehörde, dass ihre Wahlbekanntmachungen (§§ 18 und 42) sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet prüft der Wahlleiter im Zusammenwirken mit Vertretern der Sorben (Wenden), ob die betreffende Wahlbehörde hinsichtlich der Durchführung der Wahl sowie der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer Sprache geben soll.

Durch die Stadtverordnetenversammlung wird eine Beauftragte oder ein Beauftragter für Angelegenheiten der Sorben/Wenden benannt.

Kindern und Jugendlichen soll die Möglichkeit geschaffen werden, in festzulegenden Fächern und Jahrgangsstufen in niedersorbischer Sprache unterrichtet zu werden.

Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

Im angestammten Siedlungsgebiet hat jede Einwohnerin und jeder Einwohner das Recht, sich bei Behörden des Landes, den seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie vor Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände der niedersorbischen Sprache zu bedienen.

Eine Person, auf die sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

  • eine in die Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe übersetzte Form ihres Namens annehmen, wenn ihr Name einer solchen Übersetzung zugänglich ist (begriffliche Übertragung),
  • einen durch Veränderung der Schreibweise ihres Namens an eine der Sprache der Minderheit oder Volksgruppe entsprechende Lautung angeglichenen Namen annehmen (phonetische Übertragung) oder
  • einen früher in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe geführten Namen annehmen, wenn dieser Name in eine deutsche Form übertragen oder in einen anderen Namen geändert worden ist; dabei reicht es aus, dass der oder die Erklärende die frühere Namensführung glaubhaft macht.