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Veranstaltung steuerlich anmelden

Nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Senftenberg unterliegen bestimmte veranstaltete „Vergnügungen“, z. B. gewerbliche Tanzveranstaltungen oder der Betrieb von Spielapparaten, der Vergnügungssteuer.

  • Tanzveranstaltungen:
    Tanzveranstaltungen gewerblicher Art sind beim Sachgebiet Steuern und Liegenschaften anzumelden. 
  • Spielapparate:
    Die Steuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Einspielergebnis und bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Das Einspielergebnis ist der Betrag, der elektronisch gezählten Bruttokasse (Saldo 2 des Zählwerk-Ausdrucks).

Unterlagen/Dokumente

  • bei Tanzveranstaltungen:
    -   ausgefüllte und unterschriebene amtliche Anmeldevordrucke
  • bei Spielapparaten:
    -   ausgefüllte und unterschriebene amtliche Anmeldevordrucke
    -   Zählwerk-Ausdrucke

Formulare

Anmeldung/Abrechnung und Vergnügungssteuerbescheid zu einer öffentlichen Veranstaltung

Vergnügungssteuererklärung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
Anlage zur Vergnügungssteuererklärung

Vergnügungssteuererklärung für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
Anlage zur Vergnügungssteuererklärung für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit

Steuern/Gebühren

Die Steuer bei Tanzveranstaltungen berechnet sich nach der Größe des benutzten Raumes und beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter 1,00 Euro in geschlossenen Räumen.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat:

  • in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen bei
    a)    Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses
    b)    Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro
  • an sonstigen Orten
    a)    Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 8 v. H. des Einspielergebnisses
    b)    Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 21,00 Euro
  • von Personalcomputern: 8,00 Euro

Rechtliche Grundlagen

Satzung der Stadt Senftenberg über die Erhebung von Vergnügungssteuer