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Vaterschaft anerkennen

Als Vater eines nichtehelichen Kindes haben Sie die Möglichkeit, die Vaterschaft offiziell anzuerkennen. Für das Kind ist dies von großer Bedeutung, weil es erst dadurch Unterhalts-, Erb- und Rentenansprüche erwirbt. Die Anerkennung der Vaterschaft muss daher öffentlich beurkundet werden. Damit die Anerkennung wirksam wird, muss die Mutter des Kindes zustimmen.

Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch mit einem anderen Mann als dem leiblichen Vater verheiratet, muss auch der Ehemann zustimmen, da sonst der Ehemann automatisch als Vater anerkannt wird.

Die Anerkennung der Vaterschaft und die hierzu erforderlichen Zustimmungen können bereits vor der Geburt des Kindes erklärt werden. Der Name des Vaters wird dann von vornherein in die Geburtsurkunde eingetragen. Der Standesbeamte nimmt Ihre Erklärungen entgegen und beurkundet diese. Sie erhalten eine Ausfertigung der Urkunde als Nachweis.

Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung - die öffentlich beurkundeten Erklärungen:

  • des Mannes, der die Vaterschaft anerkennt
  • der Kindesmutter
  • ggf. des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt noch mit der Kindesmutter verheiratet war (bei scheidungsabhängiger Vaterschaftsanerkennung)
  • ggf. der gesetzlichen Vertreter minderjähriger Eltern (zum Beispiel deren Eltern oder Vormund).

Unterlagen/Dokumente

  • Personalausweis oder Reisepass und die eigene Geburtsurkunde des Anerkennenden und der Zustimmenden
  • vor der Geburt: Nachweis des voraussichtlichen Geburtsdatums des Kindes (zum Beispiel Mutterpass)
  • nach der Geburt: Geburtsurkunde des Kindes

Formulare

Es werden keine Formulare benötigt.

Steuern/Gebühren

30,00 Euro - Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung (bei zeitgleicher Erklärung von Vater und Mutter)

30,00 Euro zusätzlich, bei getrennter Beurkundung der Zustimmung der Mutter (und ggf. des Ehemannes), falls sie nicht zeitgleich mit der Vaterschaftsanerkennung erfolgt.

Rechtliche Grundlagen

PStG - Personenstandsgesetz

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

GebOMI - Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern