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Reisepass (vorläufiger) beantragen

Wenn Sie glaubhaft machen können, einen Pass so kurzfristig zu benötigen, dass für eine Ausstellung des Reisepasses durch die Bundesdruckerei nicht mehr ausreichend Zeit zur Verfügung steht, kann im Sonderfall kurzfristig ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.

Allerdings werden vorläufige Reisepässe nicht von allen Staaten zur Einreise akzeptiert, so dass die rechtzeitige Einholung von Informationen über die Einreisebestimmungen des Gastlandes durch Sie dringend zu empfehlen ist.

Die Ausstellung erfolgt direkt in der Passbehörde, allerdings gibt es keinen Anspruch auf sofortige Herstellung (z.B. während einer Sprechzeit). Die Gültigkeit beträgt ein Jahr.

Unterlagen/Dokumente

  • ein aktuelles Passbild (35 x 45 mm)
  • Personalausweis, bisheriger Reisepass oder Kinderreisepass/Kinderausweis
  • Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde (speziell bei Erstausstellung oder Verlust)
  • bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Einbürgerungsurkunde
  • bei Eheschließung die Eheurkunde
  • bei Namensänderung die Namensänderungsurkunde
  • ggf. Nachweis der Sorge
  • ggf. Zustimmung des nicht anwesenden gesetzlichen Vertreters

Formulare

Vollmacht zur Abholung der Dokumente

Steuern/Gebühren

  • je Pass 26 Euro
  • Die Gebühr verdoppelt sich, wenn die Ausstellung eines Reisepasses außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder die Ausstellung eines Reisepasses durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung) erfolgt.
  • Die Gebühren sind bei Antragstellung zu zahlen.

Rechtliche Grundlagen

PassG - Passgesetz

PassV - Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

PassVwV - Passverwaltungsvorschrift