Seiteninhalt

Was erledige ich wo?

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z

Reisepass beantragen

Zuständig für die Ausstellung eines Reisepasses ist diejenige Behörde, bei welcher Sie mit Hauptwohnung gemeldet sind.

Die Beantragung eines Reisepasses erfolgt auf persönlichen förmlichen Antrag, der in der Passbehörde computergestützt erstellt wird. Die Beantragung eines Reisepasses für Minderjährige vor vollendetem 18. Lebensjahr kann nur durch deren Sorgeberechtigte in Anwesenheit des Minderjährigen erfolgen.

Die Ausstellung der Reisepässe erfolgt in der Bundesdruckerei Berlin und die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel insgesamt circa vier Wochen. Benötigen Sie einen kurzfristigen Reisepass, können Sie einen vorläufigen Reisepass oder einen Expresspass (falls der vorläufige Reisepass nicht akzeptiert wird - Reisehinweise) beantragen. Für Vielreisende besteht die Möglichkeit des 48-Seiten-Passes.

Jede Person darf grundsätzlich nur einen Reisepass besitzen (Ausnahmen möglich - siehe "Zweitpass beantragen"). Die Gültigkeit beträgt zehn Jahre, für alle Personen unter 24 Jahren sechs Jahre.

Weitere Informationen zum ePass finden Sie unter www.bundesdruckerei.de.

Unterlagen/Dokumente

  • ein aktuelles Passbild (35 x 45 mm)
  • Personalausweis, bisheriger Reisepass oder Kinderreisepass/Kinderausweis
  • Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde (speziell bei Erstausstellung oder Verlust)
  • bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Einbürgerungsurkunde
  • bei Eheschließung die Eheurkunde
  • bei Namensänderung die Namensänderungsurkunde
  • ggf. Nachweis der Sorge
  • ggf. Zustimmung des nicht anwesenden gesetzlichen Vertreters

Formulare

Vollmacht zur Abholung der Dokumente

Steuern/Gebühren

  • Reisepass bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 37,50 Euro
  • Reisepass nach dem vollendeten 24. Lebensjahr: 60 Euro
  • Die Gebühr verdoppelt sich, wenn die Ausstellung eines Reisepasses außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder die Ausstellung eines Reisepasses durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung) erfolgt.
  • Die Gebühren sind bei Antragstellung zu zahlen.

Rechtliche Grundlagen

PassG - Passgesetz

PassV - Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

PassVwV - Passverwaltungsvorschrift